Zusatz Änderung des § 13b UStG
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2. Aktuelle Information zum § 13b UStG
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Verbindlichkeit der Geschäftsbedingungen und des Vertrags:
- Für die gesamten Geschäftsbedingungen der Fa. Südmetall Beschläge GmbH mit den Bestellern, die Unternehmer im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, gelten alleine unsere nachstehenden Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Anderslautende fremde Bedingungen in Bestätigungen oder anderer Korrespondenz etc. gelten als abbedungen, auch wenn Ihnen von uns nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich firmenmäßig bestätigt sind.
- Für Lieferungen außerhalb Deutschlands und Österreichs gelten individuell vereinbarte Konditionen. For export deliveries the conditions are stipulated individually. Pour des livraisons d´ exportations les conditions individuellement accordèes sont valables.
II. Angebot und Vertragsabschluss
- Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich und freibleibend. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zwecks Ausführung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Angebote werden kostenlos abgegeben und sind für eine angemessene Frist und bei der Abnahme der angegebenen Mengen gültig und freibleibend.
- Bezüglich der überlassenen Unterlagen, Zeichnungen etc. behalten wir uns sämtliche Urheber- und Eigentumsrechte vor, wobei Unterlagen etc. Dritten ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden dürfen.
- Vertreter sind zur Entgegennahme von Aufträgen, nicht aber zu deren Bestätigung ermächtigt und bevollmächtigt.
III. Umfang der Lieferpflicht und Lieferfristen
- Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Strukturabweichungen behalten wir uns vor.
- Für die durch den Besteller erteilten Ausführungsanweisungen trägt dieser allein die Haftung und hält uns bezüglich jedweder nachteiliger Folgen sowie auch wegen allfälliger Verletzungen von Urheber- oder sonstigen Schutzrechten klag- und schadlos, es sei denn, dass wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung beschränkt gemäß der nachstehenden Klauseln. Wir sind nicht verpflichtet, Ausführungsanweisungen des Bestellers dahingehend zu überprüfen, ob diese gegen Urheber- oder sonstige Schutzrechte verstoßen.
- Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese handelsüblich und zumutbar sind.
- Die Einhaltung verbindlicher Lieferfristen setzt voraus, dass alle vom Besteller zu liefernden vereinbarten Unterlagen rechtzeitig, wie vereinbart, eingegangen sind und die vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie sonstigen Verpflichtungen des Bestellers eingehalten sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind, verlängern sich die Lieferfristen um die Zeitspanne der Verzögerung. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller im Schadensfall, unter Ausschluss weiterer Schadensersatzansprüche, eine Entschädigung von 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzugs, maximal 5 % des Lieferwertes als Schadensersatz verlangen, wenn infolge einfacher Fahrlässigkeit Hauptpflichten aus dem Vertrag von uns verletzt werden. Sonst haften wir für einfache Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, es liegt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. In diesem Fall sind wir zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet.
- Alle Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzugs oder solche anstatt der Leistung, die über die vor- und nachgenannten Grenzen hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag kann nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen, soweit der Verzug von uns zu vertreten ist. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt im Übrigen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist nicht gegeben. Im Übrigen ist der Besteller verpflichtet, nach angemessener Fristsetzung zu erklären, ob er wegen Verzugs der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder ob er auf Erfüllung besteht.
- Sofern wir durch Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt, z. B. Krieg, Mobilmachung, Aufbruch oder ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Verbote, mit der Lieferung in Verzug sind, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Zeitspanne der Verzögerung, ohne dass wir deswegen zum Schadensersatz verpflichtet sind, es sei denn, wir haben dies zu vertreten. Sollte durch diese Verzögerung das Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden sein, sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.
- Abrufbestellungen sind längstens bis zu 12 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung abzurufen. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, die Ware an den Käufer abzusenden und zu berechnen bzw. die bei uns lagernden Materialien nebst unseren Kosten- und Gewinnaufschlägen zu berechnen. Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug, können wir Erfüllung und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung begehren. In diesem Fall müssen wir ihm auch eine angemessene Nachfrist setzen, mit der Androhung, dass wir nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
IV. Auftragsänderung
- Auftragsänderungen vor oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung werden nur berücksichtigt, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Besteller übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung der Lieferfrist zugebilligt wird.
- Abweichungen und Änderungen in der Ausführung der Bestellung sind zulässig, wenn sie aus technischen Gründen notwendig und dem Besteller zumutbar sind.
V. Gefahrübergang, Versand und Verpackung
- Die Bestimmung der Versandart ist uns überlassen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt nur auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn unsere eigenen Fahrzeuge eingesetzt werden, was nach bestem Ermessen, ohne Verpflichtung zur billigsten und sichersten Versandart, möglich ist. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware bzw. deren Aussonderung und Bereitstellung auf den Besteller über.
- Mehrkosten für Express- oder Eilsendungen, die vom Besteller verlangt werden, hat dieser zu tragen, sowie die Verpackungskosten für alle Bestellungen.
Wir verweisen auf §15 VerpackG. Wir unterstützen Sie gerne!
VI. Rücksendungen, Retouren
- Sämtliche Retouren sind, ordnungsgemäß verpackt, frei Werk zu versenden, wobei die Transportgefahr beim Absender verbleibt, bis die Ware in unseren Machtbereich gelangt ist. Sie bedürfen unserer ausdrücklichen Einwilligung.
- Auf Maß geschnittene Waren, separate Bestellungen und Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen, es sei denn, wir erteilen in Anerkennung eines Mangels die Einwilligung.
- Falls der Grund für die Rücksendung von uns nicht zu vertreten ist, sind wir berechtigt, als Schadensersatz die Gutschrift je nach Art und Umfang der Retourware pauschal um 15–25 % zu kürzen, abhängig von dem uns nach dem Lauf der Dinge entstandenen Schaden. Weitergehender Schadensersatz bleibt vorbehalten.
VII. Preise
- Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die jeweils gültigen Preislisten. Alle Preise verstehen sich pro Stück bzw. Meter (falls nicht anders angegeben) netto in € (Euro) ohne gesetzliche Umsatzsteuer.
- Portofreie Lieferung (Frei Haus): Ab einem Nettowarenwert von € 175,- sind Ihre Bestellungen portofrei.
Paketgebühren: Für Bestellungen mit einem Nettowarenwert bis € 175,- fällt eine Paketgebühr von € 7,90 (netto, ohne Umsatzsteuer) an.
Mindermengenzuschlag: Bei Bestellungen unter einem Nettowarenwert von € 75,- erheben wir einen Mindermengenzuschlag von € 7,- (netto, ohne Umsatzsteuer, zzgl. Versandkosten).
Rückstandsaufträge: Rückstandsaufträge werden weiterhin portofrei nachgesendet.
Speditionsware: Für Palettengut und Stangenware ab einer Länge von 2.250 mm (bis ca. 80 kg) berechnen wir eine Frachtkostenpauschale von € 40,- pro Bund/Palette für Lieferungen nach Deutschland und Österreich.
Ab einem Nettowarenwert von € 1.000,- ist der Versand per Spedition kostenfrei. Ausgenommen sind jedoch Lieferungen in andere Länder sowie Tousek Laufschienen. - Sofern vertragsgemäß die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll, sind wir berechtigt, eine zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eingetretene Erhöhung der Listenpreise dem Besteller in Rechnung zu stellen. Dieser hat jedoch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg des „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland“ (veröffentlicht durch das Statistische Bundesamt) in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.
- Sofern wir durch Betriebsstörungen oder mangelnde Selbstbelieferung, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht liefern können, sind wir zum Rücktritt berechtigt, haben jedoch den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung zu informieren und eine ggf. erbrachte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.
- Soweit in Einzelfällen Rabatte oder Skonti eingeräumt wurden, besteht in anderen Fällen kein Rechtsanspruch darauf. Dies gilt auch für einmal gewährte Sonder- und Mengenrabatte sowie Sonderpreise.
VIII. Sachmängelhaftung und Rückgabepflicht
- Offensichtliche sowie nicht offensichtliche Sachmängel und Abweichungen hat der Besteller uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen, insoweit die Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB gelten, mit der Maßgabe, dass der Besteller die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und unverzüglich schriftlich zu rügen hat unter genauer Bezeichnung aller Mängel, wobei der Zugang der Rüge spätestens 2 Wochen nach Ablieferung erfolgen muss. Versteckte Mängel sind ebenfalls innerhalb dieser Fristen zu rügen, gerechnet vom Tag der Erkennbarkeit bzw. der Entdeckung an. Stellt der Besteller auf Verlangen keine Proben der gerügten Ware unverzüglich zur Verfügung, verliert er seine diesbezüglichen Gewährleistungsrechte.
- Bei begründeten Mängeln sind wir bei einer Kaufsache verpflichtet, nach Wahl des Bestellers, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, kostenlos nachzubessern oder neu zu liefern, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen hat. Bei werkvertraglichen Sachmängeln geschieht dies nach unserer Wahl.
- Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), in § 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen festlegt.
- Zunächst haben wir stets das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung), sofern diese nicht unverhältnismäßige Kosten erfordert. Ansonsten, auch bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, kann der Besteller, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
- Bei nur ganz unerheblichen Mängeln, Beschaffenheitsabweichungen und Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen bestehen keine Mängelansprüche.
- Weitere Ansprüche des Bestellers wegen erforderlicher Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffansprüche des Bestellers bestehen gegen uns nur insoweit, als sie zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer im Rahmen der gesetzlichen Mängelansprüche bestehen.
- Für Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt im Übrigen Ziffer X (sonstige Schadensersatzansprüche). Sämtliche weitergehenden oder anderen als unter Ziffer VII bestehenden Ansprüche des Bestellers gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Betriebsangehörigen bzw. Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen.
- Zahlungen des Bestellers dürfen wir im Falle berechtigter Mängelrügen in dem Umfang zurückbehalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht. Der Besteller kann im selben Verhältnis Zahlungen nur zurückhalten bei von uns anerkannten Mängeln bzw. wenn diese unbestritten, rechtkräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Erfolgt eine Mängelrüge des Bestellers zu Unrecht, sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
IX. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
- Soweit uns die Lieferung unmöglich ist, kann der Besteller Schadensersatz verlangen, sofern wir die Unmöglichkeit zu vertreten haben. Dieser Anspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb oder Vertrieb genommen werden konnte. Dies gilt jedoch nicht, soweit wir wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt und ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers hiermit nicht verbunden.
- Ist die Unmöglichkeit vorübergehend, sind Ziffer III.5. und 6. entsprechend anzuwenden.
- Wenn unvorhersehbare Ereignisse wie unter Ziff. III.7. auf unseren Betrieb erheblich einwirken oder die Bedeutung bzw. den Inhalt der Lieferung erheblich verändern, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies zumutbar ist. Ansonsten steht beiden Parteien das Rücktrittsrecht zu. Die diesbezügliche Mitteilung muss unverzüglich nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses erfolgen, auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
- Weitere Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere wegen Pflichtverletzungen aus dem Vertrag bzw. unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nachstehend zugestanden.
- Ersatz wird geleistet, soweit zwingend gehaftet wird, wie im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Letzterer ist jedoch auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zu haften ist. Damit ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden.
- Sofern dem Besteller danach Ersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der o. g. geltenden Verjährungsfrist für die dort genannten Sachmängelansprüche.
XI. Rechtsmängel, gewerblicher Schutz und Urheberrechte
- Nur im Land des Lieferortes sind wir verpflichtet, die Lieferung frei von o. g. Schutzrechten zu erbringen. Wenn Dritte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche wegen Verletzung o. g. Schutzrechte, die durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller geltend gemacht werden, haften wir gegenüber dem Besteller im Rahmen vorgenannter Bedingungen wie folgt:
- Nach unserer Wahl und auf unsere Kosten wird für die Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirkt oder sie wird so geändert, dass Schutzrechte nicht verletzt werden, bzw. es erfolgt eine Nachlieferung. Ist uns dies nicht möglich oder zumutbar, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach den vorstehenden Ziffern.
- Vorstehendes gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass und soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, selbst eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Gegenmaßnahmen sowie Vergleichshandlungen vorbehalten bleiben. Sofern der Besteller wegen Schadensminderung oder aus sonstigen wichtigen Gründen die Nutzung der Lieferung einstellt, muss er die Dritten darauf hinweisen, dass damit ein Anerkenntnis einer Schutzrechtverletzung nicht gegeben ist. Im Übrigen gilt Ziffer III.2.
- Im Übrigen sind weitere Ansprüche des Bestellers, auch gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen, wegen Rechtsmängeln ausgeschlossen.
XII. Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang netto, ohne jeden Abzug, zahlbar. Der Zugang der Rechnung wird binnen 3 Tagen ab Rechnungsdatum widerlegbar vermutet.
- Bei unbekannten Käufern oder Zweifeln an der Bonität sind wir berechtigt, gegen Vorauszahlung oder Nachnahme zu liefern.
- Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, vorbehaltlich Gutschrift durch Einlösung; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
- Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontüberleitungsgesetz zu fordern. Sollte der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, sind wir berechtigt, auch die Forderungen aus anderen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen.
XIII. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung mit Zahlungen oder deren Zurückbehaltung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche anerkannt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
XIV. Eigentumsvorbehalt
- An allen unseren Lieferungen behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks in bar vor.
- Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterzuverkaufen bzw. zu verarbeiten, wobei die Verarbeitung oder Umbildung stets für uns vorgenommen wird und wir Miteigentum an der neuen Sache erwerben, die mit anderen Sachen verarbeitet wird bzw. bei untrennbarer Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
- Eine Weiterveräußerung der unverarbeiteten oder der verarbeiteten bzw. mit einer anderen Sache verbundenen oder vermischten Ware darf der Besteller nur unter Eigentumsvorbehalt vornehmen. Gleichzeitig ist der Kunde des Bestellers von diesem zu verpflichten, die Sache seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Unser Besteller hat uns den Namen und die Anschrift seines Abnehmers bei Weiterveräußerung anzugeben.
- Die Kaufpreisforderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer für die von uns gelieferte Ware wird hiermit und bereits jetzt in Höhe unserer offenen Forderungen an uns zur Sicherheit abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis zur Einziehung der Forderung bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung erst dann selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder aber über sein Vermögen das Insolvenzverfahren etc. beantragt wird, oder der Käufer seine Zahlungen einstellt. Ist dies der Fall, hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und seinem Schuldner die Abtretung offenzulegen.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen bis zur völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten und erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir die Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung buchen (Kontokorrentvorbehalt).
- Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder verstößt er gegen Verpflichtungen aus dem vorgenannten Eigentumsvorbehalt, so können wir die gelieferte Ware herausverlangen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, vor Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber den Liefergegenstand an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Im Falle einer Pfändung durch Dritte sind wir von dieser unverzüglich zu benachrichtigen, und es sind uns die Namen und Anschrift des Dritten genau bekannt zu geben.
- Soweit der Wert des bestehenden Eigentumsvorbehalts bzw. der bestehenden Sicherheiten unsere offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers bereit, entsprechende Sicherheiten nach freier Wahl freizugeben.
- Sobald der Besteller in Vermögensverfall gerät, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens etc. beantragt wird, können wir Sicherheit für unsere Leistung verlangen oder auf Vertragsabwicklung Zug um Zug gegen Bezahlung bestehen. Ist der Besteller trotz entsprechender Aufforderung hierzu nicht bereit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und hat der Besteller die von uns gelieferte Ware am Aufbewahrungsort herauszugeben, ggf. nach erteilter gesetzlicher Genehmigung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, entsprechend dem Wert unserer noch offenen Forderungen. Außerdem sind wir berechtigt, die Kosten der Rücknahme und Verwertung gegenüber dem Besteller pauschal, ohne Nachweis, in Höhe von 25 % des Verkaufspreises, zu verlangen, wobei der Nachweis höherer Kosten ebenso geführt werden kann, wie vom Besteller der Nachweis niedriger Kosten.
XV. Toleranzen, Muster, Sonderanfertigungen, Druckfehler, Musterschutz und Patente
- Abweichungen in Maßen, Farbtönen, Inhalten, Gewichten usw., die durch die Herstellung bedingt sind, sind im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen sowie nach den Bestimmungen des Maß- und Gewichtsgesetzes zulässig.
- Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten als ungefähre Grundlage der Lieferung und beinhalten keine Zusicherung probenmäßiger Eigenschaften, sofern nicht ausdrücklich eine Zusicherung erfolgte. Für uns übersandte Muster und Vorlagen usw. leisten wir im Falle von Verlust, Beschädigungen oder Bruch keinen Ersatz.
- Mit technischen Änderungen unserer Produkte, die stets dem neuesten Stand der Technik und Verwendbarkeit angepasst werden, ist der Käufer einverstanden, soweit sie ihm zumutbar sind.
- Bei Sonderanfertigungen nach Angaben, Zeichnungen oder Entwürfen des Käufers trägt dieser die Verantwortung für die konstruktiv richtige Gestaltung, die praktische Eignung der gelieferten Teile sowie die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf das Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde. Für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Folgen haften wir nicht. Der Käufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Werkzeuge, Einrichtungen, Kokillen, Schablonen, Modelle usw., die von uns für die Herstellung von Sonderanfertigungen angefertigt wurden, bleiben stets unser Eigentum und werden auch dann nicht herausgegeben, wenn vom Käufer ein Werkzeugkostenanteil bezahlt wurde. Diese Werkzeuge und Formen werden ausschließlich für Lieferungen an den Käufer der Sonderanfertigung verwendet.
- Auskünfte, Angaben und technische Beratungen über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unserer Produkte sind unverbindlich und erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, dass unsererseits eine Zusicherung erfolgte oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Regelungen unter Ziffer X (Sonstige Schadensersatzansprüche) gelten entsprechend.
- Nachahmungen, auch materialverfremdete, unserer Produkte, die gesetzlich geschützt sind, werden gerichtlich verfolgt.
- Alle Maßangaben und Abbildungen in Katalogen sind unverbindlich und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Für Druckfehler in Katalogen und Preislisten übernehmen wir keine Verantwortung.
XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
- Der Firmensitz ist Erfüllungsort für alle vertraglichen Ansprüche, die sich ausschließlich nach deutschem Recht richten.
- Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckforderungen, ist der Gerichtsstand der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen sowie alle weiteren in Betracht kommenden Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen.
- Sofern der Auftraggeber keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dieser uns nicht bekannt ist, wird das für unseren Firmensitz zuständige Gericht vereinbart.
XVII. Schlussbestimmungen
- Ist oder werden Bestimmungen vorstehender Bedingungen oder des abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine rechtswirksame Ersatzvereinbarung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht haben.
- Eine Abweichung von diesen Bedingungen, Katalogen, Preislisten, Angeboten und sonstigen Willenserklärungen, insbesondere Nebenabreden, ist nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird.